{"id":163,"date":"2023-10-13T14:47:00","date_gmt":"2023-10-13T12:47:00","guid":{"rendered":"https:\/\/mynas-on-pines.net\/?p=163"},"modified":"2025-10-28T19:58:27","modified_gmt":"2025-10-28T18:58:27","slug":"bomben-gegen-die-hamas-wie-gegen-nazi-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mynas-on-pines.net\/?p=163","title":{"rendered":"Bomben gegen die Hamas wie gegen Nazi-Deutschland?"},"content":{"rendered":"\n<p>Ich lese in den vergangenen Tagen immer wieder Vorhalte, dass Kritik an bestimmten die Zivilbev\u00f6lkerung treffenden oder sogar gegen sie vors\u00e4tzlich gerichteten Kriegsakten als Versto\u00df gegen Kriegsv\u00f6lkerrecht doch mit dem Antifaschismus unvereinbar w\u00e4re \u2013 denn dann m\u00fcsste man ja auch zentrale Teile der Kriegsf\u00fchrung der Anti-Hitler-Koalition als Kriegsverbrechen verurteilen. Insbesondere unter deutschen Linken waren diese Argumente auch schon im Kontext fr\u00fcherer Kriege zu <a><\/a>h\u00f6ren. Aktuell werden in Bezug auf beide Seiten Vergleiche mit dem historischen Faschismus zur Rechtfertigung herangezogen. \u00dcbersehen wird dabei jedoch, dass das im Zweiten Weltkrieg geltende humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht (Kriegsv\u00f6lkerrecht, ius in bello) sich ganz grunds\u00e4tzlich vom heutigen Kriegsv\u00f6lkerrecht unterschied.<\/p>\n\n\n\n<p>Erst seit dem 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen von 1977, Artikel 52, existiert jenseits von Verboten gewisser Arten von Angriffe auf gewisse Ziele eine positive Definition der ausschlie\u00dflich legitimen Ziele milit\u00e4rischer Angriffe: Ausschlie\u00dflich Ziele, die konkret dem milit\u00e4rischen Handeln des Feindes dienen und deren Zerst\u00f6rung einen milit\u00e4rischen Vorteil verschafft, wobei etwaige zu erwartende zivile Opfer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu diesem milit\u00e4rischen Vorteil sein m\u00fcssen. Um es klarzustellen: Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit muss in Bezug auf den milit\u00e4rischen Vorteil bestehen, nicht in Bezug auf etwaige vorherige oder k\u00fcnftig zu erwartende eigene zivile Opfer (h\u00e4ufiges Missverst\u00e4ndnis, was Proportionalit\u00e4t bedeutet). Die Zusatzprotokolle wurden zwar u.a. von Indien, Indonesien, Iran, Israel, Pakistan und den USA nicht unterzeichnet, von bestimmten Artikeln, gegen die fortw\u00e4hrende Einw\u00e4nde bestehen, d\u00fcrfen sie jedoch als V\u00f6lkergewohnheitsrecht wahrgenommen werden, die sich auch in den milit\u00e4rischen Richtlinien von Nichtunterzeichnerstaaten wiederfinden.<\/p>\n\n\n\n<p>Prinzipiell schlie\u00dft das heute g\u00fcltige V\u00f6lkerrecht die Legalit\u00e4t von sogenannten Repressalien (reprisals, repr\u00e9sailles) nicht pauschal aus. Von der blo\u00dfen Vergeltung unterscheidet sich die Repressalie durch die Absicht, durch einen Rechtsbruch die Fortsetzung eines bereits begangenen Rechtsbruch des Feindes zu unterbinden. Das klarste und einfachste Beispiel ist der Einsatz einer an sich verbotenen Waffe, nachdem der Feind versucht hat, sich durch den Einsatz einer solchen Waffe einen Vorteil zu verschaffen. Auch das Recht auf Repressalien ist durch ein Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitprinzip eingeschr\u00e4nkt, welches etwa bereits im Oxford Manual von 1880 formuliert von jeher als Teil des V\u00f6lkergewohnheitsrecht wenn nicht gar als Teil des Naturrechts anzusehen ist: Die Schwere des Rechtsbruchs durch die Repressalie darf die Schwere des vorangegangenen zu unterbindenden Rechtsbruchs nicht \u00fcbersteigen (was nicht hei\u00dft, dass nur in genau gleicher Weise Normen verletzt werden d\u00fcrfen). Dar\u00fcber hinaus bestehen absolute Einschr\u00e4nkungen: insbesondere verbietet die 4. Genfer Konvention von 1949, Artikel 33 (bekr\u00e4ftigt durch 1. Zusatzprotokoll, Artikel 51) Repressalien gegen Zivilisten, Kriegsgefangene, Verwundete, Sanit\u00e4ter und weitere gesch\u00fctzte Personen ebenso wie Kollektivstrafen, Einsch\u00fcchterung und Terrorismus (ob staatlich oder nichtstaatlich). Der Unterschied zu legalen milit\u00e4rischen oder sonstigen Handlungen im Kontext eines Krieges, die ebenfalls negative Auswirkungen auf gesch\u00fctzt Personen haben, liegt dabei vor allem in der Intention. Im unmittelbaren Zusammenhang verbietet Artikel 34 die Geiselnahme als Zwangsmittel. Interessanterweise schr\u00e4nken die Genfer Konventionen die Legalit\u00e4t von Repressalien ein, ohne das Recht auf Repressalien, denen gerade ein Moment der Rechtlosigkeit der Rache innewohnt, positiv zu formulieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau solche absoluten Einschr\u00e4nkungen von Repressalien galten w\u00e4hrend des Zweiten Weltkriegs nach herrschender kriegsv\u00f6lkerrechtlicher Meinung \u2013 trotz einzelner bereits vor dem Krieg ge\u00e4u\u00dferter Bedenken \u2013 hingegen nicht. Stattdessen erfolgte die Legitimation von Repressalien auf Grundlage eines als weitreichend anerkannten Prinzips der Reziprozit\u00e4t, demzufolge zu verhindern sei, dass das Einhalten von Rechtsnormen der einen Partei zu Nachteilen gegen\u00fcber einer Normen brechenden Partei f\u00fchren k\u00f6nnte. Auf dieser Grundlage rechtfertigte die Anti-Hitler-Koalition rechtlich ihre Bombenkampagnen gegen St\u00e4dte des Feindes als Antwort etwa auf die Luftangriffe gegen Coventry und London. Von der rechtlichen Rechtfertigung zu unterscheiden sind nat\u00fcrlich sowohl die Frage des zugrundeliegenden milit\u00e4rischen Nutzenkalk\u00fcls und die moralische Bewertung. Ganz hiervon abgesehen wurden jene Bombenkampagnen jedoch seit dem Zweiten Weltkrieg von einigen Stimmen immer wieder als Kriegsverbrechen verurteilt mit Verweis auf das Verbot des Angriffs auf \u201eunverteidigte St\u00e4dte\u201c in der Haager Landkriegsordnung und ihren Erg\u00e4nzungen. Im Zeitalter des Luftkriegs und der damit verbundenen ver\u00e4nderten Struktur der Fronten der Begriff der \u201eunverteidigten Stadt\u201c kaum noch geeignet, um auf ihm einen Schutz von Zivilisten zu gr\u00fcnden. In Ermangelung einer positiven Definition legitimer Angriffsziele, konnte unter bestimmten Bedingungen, in denen das Verbot der Haager Landkriegsordnung nicht greift, eine ganze Stadt als ein solches legitimes Ziel erscheinen (bis hin zum Atomschlag). Das Recht auf Repressalien bot verbunden mit tats\u00e4chlichen oder vermeintlichen Verbrechen des Feindes nach herrschender Meinung, nach der gewohnten Praxis der Staaten die legale Rechtfertigung f\u00fcr das Fl\u00e4chenbombardement von St\u00e4dten. Verbrechen des Feindes statt die eigenen Ziele waren auf dieser rechtlichen Ebene Ma\u00dfstab der Bewertung des milit\u00e4rischen Vorgehens \u2013 wobei sich gleich die Frage anschlie\u00dft, an welchen Verbrechen des Feindes man sich denn orientieren m\u00f6ge. Der Antifaschismus der Anti-Hitler-Koalition ist nicht in standhafter Reziprozit\u00e4t zu suchen, sondern gerade in der Entscheidung, f\u00fcr Leningrad, Nanjing und Auschwitz die Reziprozit\u00e4t nicht zur Anwendung zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Solange es Krieg gibt \u2013 der gerade im Fehlen einer autoritativen \u00fcbergeordneten Instanz gegr\u00fcndet ist \u2013, wird das Reziprozit\u00e4tsprinzip immer notd\u00fcrftigerweise eine Grundlage des Rechtes im Krieg bleiben m\u00fcssen. Doch seine Reichweite konnte seit dem Schrecken des Zweiten Weltkriegs, seit dem Sieg \u00fcber den Faschismus eingeschr\u00e4nkt werden. Man mag diese rechtlichen \u00dcberlegungen f\u00fcr scholastisch halten angesichts des Fortdauerns des Schreckens und der Biegsamkeit jener rechtlichen Normen in den H\u00e4nden der M\u00e4chtigsten. Ich denke jedoch, das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht stellt tats\u00e4chlich einen zivilisatorischen Fortschritt dar, ist verbunden mit realen gesellschaftlichen, politisch-diplomatischen wie auch milit\u00e4rischen Weiterentwicklungen. Mag sein, dass vor allem die pragmatisch-milit\u00e4rische Einsicht, dass Schreckenskampagnen gegen die Zivilbev\u00f6lkerung meist blo\u00df deren Unterst\u00fctzung f\u00fcr ihre Herrschenden und ihr Milit\u00e4r verst\u00e4rken, wie die Weiterentwicklung in der Pr\u00e4zision der Waffen dazu gef\u00fchrt haben, dass heute das US-amerikanische Vorgehen im Koreakrieg, das Teppichbombardement in nordkoreanischen St\u00e4dten, das MacArthur noch durch die nukleare Zerst\u00f6rung chinesischer und nordkoreanischer St\u00e4dte \u00fcberbieten wollte, nicht als musterhaftes Beispiel daf\u00fcr gilt, wie man den Bruch eines Abkommens durch ein Land wie Nordkorea unterbindet. Mag sein, dass letztlich nur die nukleare Abschreckung, selbst eine extreme Form der Reziprozit\u00e4t, Staaten gelehrt hat, der Anwendung der Reziprozit\u00e4t Grenzen zu setzen. Es ist dennoch ein Wert, dass diese Einsichten auch normativ im Kriegsv\u00f6lkerrecht festgeschrieben wurden. Ein R\u00fcckfall hinter diesen Fortschritt ist nichts, was zu feiern, sondern zu f\u00fcrchten ist.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"601\" height=\"155\" src=\"https:\/\/mynas-on-pines.net\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/image-43.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-164\" srcset=\"https:\/\/mynas-on-pines.net\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/image-43.png 601w, https:\/\/mynas-on-pines.net\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/image-43-300x77.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 601px) 100vw, 601px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"598\" height=\"159\" src=\"https:\/\/mynas-on-pines.net\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/image-44.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-165\" srcset=\"https:\/\/mynas-on-pines.net\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/image-44.png 598w, https:\/\/mynas-on-pines.net\/wp-content\/uploads\/2025\/10\/image-44-300x80.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 598px) 100vw, 598px\" \/><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ich lese in den vergangenen Tagen immer wieder Vorhalte, dass Kritik an bestimmten die Zivilbev\u00f6lkerung treffenden oder sogar gegen sie vors\u00e4tzlich gerichteten Kriegsakten als Versto\u00df gegen Kriegsv\u00f6lkerrecht doch mit dem Antifaschismus unvereinbar w\u00e4re \u2013 denn dann m\u00fcsste man ja auch zentrale Teile der Kriegsf\u00fchrung der Anti-Hitler-Koalition als Kriegsverbrechen verurteilen. 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