Ich lese in den vergangenen Tagen immer wieder Vorhalte, dass Kritik an bestimmten die Zivilbevölkerung treffenden oder sogar gegen sie vorsätzlich gerichteten Kriegsakten als Verstoß gegen Kriegsvölkerrecht doch mit dem Antifaschismus unvereinbar wäre – denn dann müsste man ja auch zentrale Teile der Kriegsführung der Anti-Hitler-Koalition als Kriegsverbrechen verurteilen. Insbesondere unter deutschen Linken waren diese Argumente auch schon im Kontext früherer Kriege zu hören. Aktuell werden in Bezug auf beide Seiten Vergleiche mit dem historischen Faschismus zur Rechtfertigung herangezogen. Übersehen wird dabei jedoch, dass das im Zweiten Weltkrieg geltende humanitäre Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht, ius in bello) sich ganz grundsätzlich vom heutigen Kriegsvölkerrecht unterschied.
Erst seit dem 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen von 1977, Artikel 52, existiert jenseits von Verboten gewisser Arten von Angriffe auf gewisse Ziele eine positive Definition der ausschließlich legitimen Ziele militärischer Angriffe: Ausschließlich Ziele, die konkret dem militärischen Handeln des Feindes dienen und deren Zerstörung einen militärischen Vorteil verschafft, wobei etwaige zu erwartende zivile Opfer verhältnismäßig zu diesem militärischen Vorteil sein müssen. Um es klarzustellen: Die Verhältnismäßigkeit muss in Bezug auf den militärischen Vorteil bestehen, nicht in Bezug auf etwaige vorherige oder künftig zu erwartende eigene zivile Opfer (häufiges Missverständnis, was Proportionalität bedeutet). Die Zusatzprotokolle wurden zwar u.a. von Indien, Indonesien, Iran, Israel, Pakistan und den USA nicht unterzeichnet, von bestimmten Artikeln, gegen die fortwährende Einwände bestehen, dürfen sie jedoch als Völkergewohnheitsrecht wahrgenommen werden, die sich auch in den militärischen Richtlinien von Nichtunterzeichnerstaaten wiederfinden.
Prinzipiell schließt das heute gültige Völkerrecht die Legalität von sogenannten Repressalien (reprisals, représailles) nicht pauschal aus. Von der bloßen Vergeltung unterscheidet sich die Repressalie durch die Absicht, durch einen Rechtsbruch die Fortsetzung eines bereits begangenen Rechtsbruch des Feindes zu unterbinden. Das klarste und einfachste Beispiel ist der Einsatz einer an sich verbotenen Waffe, nachdem der Feind versucht hat, sich durch den Einsatz einer solchen Waffe einen Vorteil zu verschaffen. Auch das Recht auf Repressalien ist durch ein Verhältnismäßigkeitprinzip eingeschränkt, welches etwa bereits im Oxford Manual von 1880 formuliert von jeher als Teil des Völkergewohnheitsrecht wenn nicht gar als Teil des Naturrechts anzusehen ist: Die Schwere des Rechtsbruchs durch die Repressalie darf die Schwere des vorangegangenen zu unterbindenden Rechtsbruchs nicht übersteigen (was nicht heißt, dass nur in genau gleicher Weise Normen verletzt werden dürfen). Darüber hinaus bestehen absolute Einschränkungen: insbesondere verbietet die 4. Genfer Konvention von 1949, Artikel 33 (bekräftigt durch 1. Zusatzprotokoll, Artikel 51) Repressalien gegen Zivilisten, Kriegsgefangene, Verwundete, Sanitäter und weitere geschützte Personen ebenso wie Kollektivstrafen, Einschüchterung und Terrorismus (ob staatlich oder nichtstaatlich). Der Unterschied zu legalen militärischen oder sonstigen Handlungen im Kontext eines Krieges, die ebenfalls negative Auswirkungen auf geschützt Personen haben, liegt dabei vor allem in der Intention. Im unmittelbaren Zusammenhang verbietet Artikel 34 die Geiselnahme als Zwangsmittel. Interessanterweise schränken die Genfer Konventionen die Legalität von Repressalien ein, ohne das Recht auf Repressalien, denen gerade ein Moment der Rechtlosigkeit der Rache innewohnt, positiv zu formulieren.
Genau solche absoluten Einschränkungen von Repressalien galten während des Zweiten Weltkriegs nach herrschender kriegsvölkerrechtlicher Meinung – trotz einzelner bereits vor dem Krieg geäußerter Bedenken – hingegen nicht. Stattdessen erfolgte die Legitimation von Repressalien auf Grundlage eines als weitreichend anerkannten Prinzips der Reziprozität, demzufolge zu verhindern sei, dass das Einhalten von Rechtsnormen der einen Partei zu Nachteilen gegenüber einer Normen brechenden Partei führen könnte. Auf dieser Grundlage rechtfertigte die Anti-Hitler-Koalition rechtlich ihre Bombenkampagnen gegen Städte des Feindes als Antwort etwa auf die Luftangriffe gegen Coventry und London. Von der rechtlichen Rechtfertigung zu unterscheiden sind natürlich sowohl die Frage des zugrundeliegenden militärischen Nutzenkalküls und die moralische Bewertung. Ganz hiervon abgesehen wurden jene Bombenkampagnen jedoch seit dem Zweiten Weltkrieg von einigen Stimmen immer wieder als Kriegsverbrechen verurteilt mit Verweis auf das Verbot des Angriffs auf „unverteidigte Städte“ in der Haager Landkriegsordnung und ihren Ergänzungen. Im Zeitalter des Luftkriegs und der damit verbundenen veränderten Struktur der Fronten der Begriff der „unverteidigten Stadt“ kaum noch geeignet, um auf ihm einen Schutz von Zivilisten zu gründen. In Ermangelung einer positiven Definition legitimer Angriffsziele, konnte unter bestimmten Bedingungen, in denen das Verbot der Haager Landkriegsordnung nicht greift, eine ganze Stadt als ein solches legitimes Ziel erscheinen (bis hin zum Atomschlag). Das Recht auf Repressalien bot verbunden mit tatsächlichen oder vermeintlichen Verbrechen des Feindes nach herrschender Meinung, nach der gewohnten Praxis der Staaten die legale Rechtfertigung für das Flächenbombardement von Städten. Verbrechen des Feindes statt die eigenen Ziele waren auf dieser rechtlichen Ebene Maßstab der Bewertung des militärischen Vorgehens – wobei sich gleich die Frage anschließt, an welchen Verbrechen des Feindes man sich denn orientieren möge. Der Antifaschismus der Anti-Hitler-Koalition ist nicht in standhafter Reziprozität zu suchen, sondern gerade in der Entscheidung, für Leningrad, Nanjing und Auschwitz die Reziprozität nicht zur Anwendung zu bringen.
Solange es Krieg gibt – der gerade im Fehlen einer autoritativen übergeordneten Instanz gegründet ist –, wird das Reziprozitätsprinzip immer notdürftigerweise eine Grundlage des Rechtes im Krieg bleiben müssen. Doch seine Reichweite konnte seit dem Schrecken des Zweiten Weltkriegs, seit dem Sieg über den Faschismus eingeschränkt werden. Man mag diese rechtlichen Überlegungen für scholastisch halten angesichts des Fortdauerns des Schreckens und der Biegsamkeit jener rechtlichen Normen in den Händen der Mächtigsten. Ich denke jedoch, das humanitäre Völkerrecht stellt tatsächlich einen zivilisatorischen Fortschritt dar, ist verbunden mit realen gesellschaftlichen, politisch-diplomatischen wie auch militärischen Weiterentwicklungen. Mag sein, dass vor allem die pragmatisch-militärische Einsicht, dass Schreckenskampagnen gegen die Zivilbevölkerung meist bloß deren Unterstützung für ihre Herrschenden und ihr Militär verstärken, wie die Weiterentwicklung in der Präzision der Waffen dazu geführt haben, dass heute das US-amerikanische Vorgehen im Koreakrieg, das Teppichbombardement in nordkoreanischen Städten, das MacArthur noch durch die nukleare Zerstörung chinesischer und nordkoreanischer Städte überbieten wollte, nicht als musterhaftes Beispiel dafür gilt, wie man den Bruch eines Abkommens durch ein Land wie Nordkorea unterbindet. Mag sein, dass letztlich nur die nukleare Abschreckung, selbst eine extreme Form der Reziprozität, Staaten gelehrt hat, der Anwendung der Reziprozität Grenzen zu setzen. Es ist dennoch ein Wert, dass diese Einsichten auch normativ im Kriegsvölkerrecht festgeschrieben wurden. Ein Rückfall hinter diesen Fortschritt ist nichts, was zu feiern, sondern zu fürchten ist.



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